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Person an einem Laptop. Über dem Laptop ist das Wort TAX zu sehen.

KESt-Befreiungserklärung

Mit dem AbgÄG 2023 (§ 94 Z 15 EStG REGV_8EA6A4B6_5833_4804_B960_278524A5FDF8.pdf (bka.gv.at) wird die digitale KESt- Befreiungserklärung ab 01.01.2025 eingeführt.

 

Für die Befreiung ab 01.01.2025 bedarf es für Kapitaleinkünfte eines inländischen Betriebs bzw. einer österreichischen Privatstiftung (§ 94 Z 5 und Z 12 EStG) einer digitalen KESt- Befreiungserklärung.

 

§ 124b Z 433 EStG regelt die Übergangsbestimmungen bis Ende 2024, wonach die „alten“ Befreiungserklärungen bis 31.12.2024 gültig bleiben.

Gemäß § 3 Befreiungserklärungs- Durchführungsverordnung (BefE- DV RIS Dokument (bka.gv.at)) müssen elektronisch übermittelt werden:

  1. Die von der Befreiung umfassten IBANs (Kontonummern), Depotnummern
  2. Sämtliche Depotinhaber*innen mit Stammzahl bzw. mit einem Oberbegriff, mit welchem die Stammzahl (§ 6 Abs. 3 E-Government-Gesetz RIS – E-Government-Gesetz § 6 – Bundesrecht konsolidiert, tagesaktuelle Fassung (bka.gv.at)) ermittelt werden kann sowie Namen und Adressen
  3. Tag des Beginns und Tag des Endes der Befreiung
  4. Der anwendbare Tatbestand
  5. Bezeichnung, Steuernummer und BIC der Bank