Bisheriger Verlustausgleich
Steuerbeträge im Fokus
Bislang erfolgte der Verlustausgleich auf Ebene der Steuerbeträge. Das bedeutete:
- Realisierte Erträge und Verluste im selben Kalenderjahr wurden automatisch gegengerechnet.
- Ausländische Quellensteuern konnten auf die Kapitalertragsteuer (KESt) angerechnet werden.
- Dadurch ergaben sich KESt-Sätze, die von den üblichen 27,5 % abwichen.
Beispiel:
Zwei Auslandsdividenden wurden mit 10 % bzw. 15 % Quellensteuer belastet. Daraus ergaben sich KESt-Sätze von 17,5 % und 12,5 %. Ein späterer Verlust wurde mit 27,5 % gegengerechnet – auf Ebene der Steuerbeträge ergab sich ein Nullsaldo.
Erfahren Sie alle Details zur neuen Steuerreportingverordnung in diesem Erklärvideo.
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Neu beim Verlustausgleich
Verrechnung auf Basis der Bruttoeinkünfte
Künftig erfolgt die Verlustverrechnung nicht mehr auf Ebene der Steuerbeträge, sondern auf Basis der Bruttoeinkünfte. Dabei gilt:
- Verluste dürfen nur mit jenen Einkünften verrechnet werden, die den höchsten KESt-Satz aufweisen.
- Es kann zu Neuberechnungen kommen, wenn spätere Erträge einen höheren KESt-Satz haben als frühere.
Beispiel:
03.01.2025: Dividende mit 12,5 % KESt → 12,50 € Steuer
23.05.2025: Verlust von 100 € → 27,50 € Gutschrift
30.09.2025: Dividende mit 17,5 % KESt → 35,00 € Steuer
Da der spätere Ertrag höher belastet ist, wird der Verlust neu gegen diesen verrechnet. Nur 17,50 € der KESt können angerechnet werden – 5,00 € werden zusätzlich gutgeschrieben.
Der neue Beleg zeigt:
- Den aktuellen Einkünfte- bzw. Verlustüberhang auf Basis der Bruttoeinkünfte.
- Den maximal gutzuschreibenden KESt-Betrag (27,5 % des Verlustüberhangs).
- Den noch verfügbaren KESt-Betrag für künftige Verlustverrechnungen.
Vertiefende Informationen
Die neue Steuerreportingverordnung
Mit der neuen Steuerreportingverordnung ab 2025 wird der Verlustausgleich auf eine neue Grundlage gestellt. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Berechnungslogik und die Darstellung im Verlustausgleichsbeleg.
Neue Berechnungslogik im Detail:
- Verluste werden nur mit jenen Einkünften verrechnet, die dem höchsten KESt-Satz unterliegen.
- Eine rückwirkende Neuberechnung ist möglich, wenn später im Jahr höhere KESt-belastete Einkünfte anfallen.
- Die Anrechnung erfolgt maximal bis zur Höhe von 27,5 % des Verlustüberhangs.
Beispielhafte Berechnung:
03.01.2025: Dividende 100 € mit 12,5 % KESt → 12,50 €
23.05.2025: Verlust 100 € → Gutschrift 27,50 €
30.09.2025: Dividende 200 € mit 17,5 % KESt → 35,00 €
Nach Neuberechnung: Verlust wird gegen spätere Dividende verrechnet → Gutschrift 17,50 €, Differenz 10,00 € wird angepasst.
Weitere Hinweise zum neuen Steuerverlustausgleich
- Die neue Regelung gilt ausschließlich für Einzeldepots bei derselben Bank.
- Bei Gemeinschafts-, Treuhand- oder betrieblichen Depots ist weiterhin eine manuelle Veranlagung erforderlich.
- Ein Vortrag von Verlusten oder Einkünften ins Folgejahr ist nicht vorgesehen.