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Kompass mit Kugelschreiber liegt auf Bett von Münzen

Neue Steuerreportingverordnung: Was sich beim Verlustausgleich ändert

Veröffentlicht am 03.07.25
Mit Jahresbeginn 2025 sind neue Bestimmungen im Steuerreporting in Kraft getreten, die den automatischen Verlustausgleich bei privaten Einzeldepots betreffen. Dieser Beitrag erklärt, was sich ändert – und was gleich bleibt.
Mag. Sandra Gruber
Mag. Sandra GruberSteuerberaterin

Bisheriger Verlustausgleich

Steuerbeträge im Fokus

Bislang erfolgte der Verlustausgleich auf Ebene der Steuerbeträge. Das bedeutete:

  • Realisierte Erträge und Verluste im selben Kalenderjahr wurden automatisch gegengerechnet.
  • Ausländische Quellensteuern konnten auf die Kapitalertragsteuer (KESt) angerechnet werden.
  • Dadurch ergaben sich KESt-Sätze, die von den üblichen 27,5 % abwichen.

Beispiel:

Zwei Auslandsdividenden wurden mit 10 % bzw. 15 % Quellensteuer belastet. Daraus ergaben sich KESt-Sätze von 17,5 % und 12,5 %. Ein späterer Verlust wurde mit 27,5 % gegengerechnet – auf Ebene der Steuerbeträge ergab sich ein Nullsaldo.

Erfahren Sie alle Details zur neuen Steuerreportingverordnung in diesem Erklärvideo.

Das neue Steuerreporting ab 2025 verändert den Verlustausgleich grundlegend: Statt auf Steuerbeträge wird künftig auf Bruttoeinkünfte verrechnet – mit Auswirkungen auf KESt-Gutschriften und die Darstellung im Reporting.

Neu beim Verlustausgleich

Verrechnung auf Basis der Bruttoeinkünfte

Künftig erfolgt die Verlustverrechnung nicht mehr auf Ebene der Steuerbeträge, sondern auf Basis der Bruttoeinkünfte. Dabei gilt:

  • Verluste dürfen nur mit jenen Einkünften verrechnet werden, die den höchsten KESt-Satz aufweisen.
  • Es kann zu Neuberechnungen kommen, wenn spätere Erträge einen höheren KESt-Satz haben als frühere.

Beispiel:

03.01.2025: Dividende mit 12,5 % KESt → 12,50 Euro Steuer
23.05.2025: Verlust von 100 Euro → 27,50 Euro Gutschrift
30.09.2025: Dividende mit 17,5 % KESt → 35,00 Euro Steuer

Da der spätere Ertrag höher belastet ist, wird der Verlust neu gegen diesen verrechnet. Nur 17,50 Euro der KESt können angerechnet werden – 5,00 Euro werden zusätzlich gutgeschrieben.

Der neue Beleg zeigt:

  • Den aktuellen Einkünfte- bzw. Verlustüberhang auf Basis der Bruttoeinkünfte.
  • Den maximal gutzuschreibenden KESt-Betrag (27,5 % des Verlustüberhangs).
  • Den noch verfügbaren KESt-Betrag für künftige Verlustverrechnungen.

Vertiefende Informationen

Die neue Steuerreportingverordnung

Mit der neuen Steuerreportingverordnung ab 2025 wird der Verlustausgleich auf eine neue Grundlage gestellt. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Berechnungslogik und die Darstellung im Verlustausgleichsbeleg.

Neue Berechnungslogik im Detail:

  • Verluste werden nur mit jenen Einkünften verrechnet, die dem höchsten KESt-Satz unterliegen.
  • Eine rückwirkende Neuberechnung ist möglich, wenn später im Jahr höhere KESt-belastete Einkünfte anfallen.
  • Die Anrechnung erfolgt maximal bis zur Höhe von 27,5 % des Verlustüberhangs.

Beispielhafte Berechnung:

03.01.2025: Dividende 100 Euro mit 12,5 % KESt → 12,50 Euro
23.05.2025: Verlust 100 Euro → Gutschrift 27,50 Euro
30.09.2025: Dividende 200 Euro mit 17,5 % KESt → 35,00 Euro
Nach Neuberechnung: Verlust wird gegen spätere Dividende verrechnet → Gutschrift 17,50 Euro, Differenz 10,00 Euro wird angepasst.

Weitere Hinweise zum neuen Steuerverlustausgleich

  • Die neue Regelung gilt ausschließlich für Einzeldepots bei derselben Bank.
  • Bei Gemeinschafts-, Treuhand- oder betrieblichen Depots ist weiterhin eine manuelle Veranlagung erforderlich.
  • Ein Vortrag von Verlusten oder Einkünften ins Folgejahr ist nicht vorgesehen.
  • Disclaimer: Die BTV prüft ihr Informationsangebot sorgfältig. Dennoch bitten wir um Verständnis, dass wir diese Informationen ohne Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität zur Verfügung stellen. Bitte beachten Sie, dass Einschätzungen und Bewertungen die Meinung des jeweiligen Verfassers zum Zeitpunkt der Erstellung bzw. Ausarbeitung reflektieren und für die Richtigkeit und den Eintritt eines bestimmten Erfolges keine Gewähr übernommen wird. Durch neue Entwicklungen oder kurzfristige Änderungen können die Informationen bereits überholt sein. Der Verfasser behält sich einen Irrtum, insbesondere in Bezug auf Zahlenangaben, ausdrücklich vor. Bei diesen Informationen handelt es sich um keine individuelle Anlageempfehlung, kein Angebot zur Zeichnung bzw. zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten. Wertentwicklungen der Vergangenheit bieten keine Gewähr für künftige Ereignisse oder Wertentwicklungen. Bei Prognosen und Schätzungen über die zukünftige Entwicklung handelt es sich lediglich um unverbindliche Werte. Von diesen kann nicht auf die tatsächliche künftige Wertentwicklung geschlossen werden, weil zukünftige Entwicklungen des Kapitalmarktes nicht im Voraus zu bestimmen sind. Beachten Sie bitte, dass ein Investment in Finanzinstrumente mit Risiken, wie Kursschwankungen oder Vermögensverlusten, verbunden sein kann.