Zwei Frauen sitzen an einem Tisch und betrachten Dokumente

Grundlagen der Vermögensübertragung

Während man sich zeitlebens viele Gedanken und Sorgen macht, wie man sich ein Vermögen schaffen kann und wie man dieses absichert, bleibt die Frage „Was passiert damit, wenn ich einmal nicht mehr bin?“ oft unbeantwortet. Doch gerade diese Frage ist entscheidend, will man neben der Sicherung des eigenen sorgenfreien Lebens auch für die Nachkommen Vorsorge treffen bzw. den Erhalt seines Vermögens sichern. Wird keine Regelung – z. B. mittels eines Testaments – getroffen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Vermögensübertragung zu Lebzeiten

Die Erbfolge kann durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden vorweggenommen werden. Die vorsorgende Vermögensübertragung wird oft gewählt, um das Vermögen für die Nachkommen zu sichern und Erbstreitigkeiten zu vermeiden. Meist werden Liegenschaften, also Häuser, Grundstücke und Eigentumswohnungen, zu Lebzeiten auf die Geschenknehmer*innen übertragen. Es können aber auch andere Vermögenswerte übertragen werden.

Vermögensübertragung durch gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge kommt zur Anwendung, wenn z. B. kein gültiges oder gar kein Testament vorliegt. Gesetzliche Erb*innen sind in erster Linie die näheren Verwandten und der/die Ehegatt*in bzw. eingetragene Partner*in der verstorbenen Person. Neben Kindern der verstorbenen Person erhält der/die Ehegatt*in bzw. eingetragene Partner*in beispielsweise ein Drittel des Nachlasses.

 

Die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft muss aufrecht sein. Direkte Nachkommen (Kinder, Enkel etc.) der verstorbenen Person erhalten neben dem/der Ehegatt*in bzw. eingetragenen Partner*in zwei Drittel des Nachlasses, bei mehreren Kindern zu gleichen Teilen.

Eine Dame blickt auf ihr Tablet

Vermögensübertragung durch Testament

Will man sein Vermögen gezielt bestimmten Personen oder Institutionen zukommen lassen, empfiehlt es sich, eine letztwillige Verfügung zu treffen (meist ein Testament). Das Testament ist eine einseitige, jederzeit widerrufliche letztwillige Verfügung, mit welcher der/die Erblasser*in zu Lebzeiten verfügt, an wen das zum Todeszeitpunkt vorhandene Vermögen zur Gänze oder quotenmäßig übergehen soll.

 

Ein Testament unterliegt besonderen Formvorschriften, sei es für eigenhändige oder fremdhändige Testamente. Je größer das Vermögen und je größer eine Familie ist, desto mehr empfiehlt es sich, eine rechtsfreundliche Vertretung (Rechtsanwält*in, Notar*in) zurate zu ziehen.

Übergabe zu Lebzeiten und Pflichtteilsrecht

Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen ist der reine Nachlass, das heißt, sämtliche im Zeitpunkt des Ablebens vorhandenen Vermögenswerte des/der Verstorbenen abzüglich der Verbindlichkeiten gegenüber der Verlassenschaft. Wird ein Vermögensgegenstand bereits zu Lebzeiten rechtswirksam übertragen, fällt dieser nicht mehr in den Nachlass.

 

Damit Pflichtteilsberechtigte nicht auf diese Weise um ihren Pflichtteil gebracht werden, sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit der Hinzu- bzw. Anrechnung bestimmter zu Lebzeiten erfolgter Schenkungen des Erblassers bzw. der Erblasserin bei der Ermittlung des Pflichtteiles vor.

Ein Mann legt den linken Arm um einen anderen Mann, beide lächeln

Vermögensübertragung und Steuern

In Österreich ist die Erbschafts- und Schenkungssteuer seit 2008 ausgesetzt. Es besteht jedoch bei Schenkungen eine Meldepflicht gegenüber dem Finanzamt. Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden sind bei Überschreiten bestimmter Wertgrenzen dem Finanzamt anzuzeigen.

 

Zur Anzeige verpflichtet sind die Erwerber*innen, Geschenkgeber*innen sowie Rechtsanwält*innen und Notar*innen, die beim Erwerb oder bei der Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt haben. Bei Immobilien fällt die Grunderwerbsteuer an, deren Bemessungsgrundlage grundsätzlich die Gegenleistung (z. B. bei Kaufverträgen) ist, alternativ der sogenannte „Grundstückswert“.

Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

Ein Leibrentenvertrag kann anstatt eines herkömmlichen Kaufvertrages zwischen Käufer*in und Verkäufer*in abgeschlossen werden. Der/Die Käufer*in verpflichtet sich zur Zahlung einer Leibrente und erwirbt im Gegenzug das Eigentum am Kaufgegenstand. Die Leibrente ist ein monatlicher oder jährlicher Betrag, in der Regel so lange, bis der/die Verkäufer*in stirbt. Ein Verkauf gegen Bezahlung einer Leibrente ist sowohl für den/die Käufer*in als auch für den/die Verkäufer*in ein Glücksgeschäft. Beide riskieren, keine entsprechende Gegenleistung zu erhalten.

 

Mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 wurde in Österreich das Pflegevermächtnis eingeführt, welches der/dem Verstorbenen nahestehenden Angehörigen, die diese/n in den letzten drei Jahren vor ihrem/seinem Tod mindes-tens sechs Monate gepflegt haben, eine Entschädigung für die erbrachten Pflegeleistungen gewährt. Die Höhe des Vermächtnisses richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der Leistungen.

Ein Mann arbeitet in seiner Werkstatt

Vermögensübertragung und Unternehmensnachfolge

Eine weitere Dimension kommt bei familiengeführten Klein- und Mittelunternehmen dazu, weil hier meist die Weiterführung des Unternehmens gewünscht wird. In Deutschland beispielsweise gelingt die Übertragung bei ca. 70 % der Unternehmen, die restlichen (meist) Kleinst- oder Kleinunternehmer*innen wählen den Weg der ordentlichen Geschäftsaufgabe. Insbesondere bei Family-Buy-outs stellt sich die Frage der Gleichbehandlung mehrerer Nachkommen: Wie werden die anderen Kinder abgefunden, wenn ein Kind das Unternehmen übernimmt?

 

BTV Betreuer*innen geben bei einem Erstgespräch Orientierung. Die BTV sieht sich bei der Vermögensweitergabe als Ratgeber – mit einem breiten Netzwerk von Expertinnen und Experten an der Hand.

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