Eine Person hält die Hände einer anderen Person fest umschlossen

Was erbt der/die Lebensgefährt*in in Österreich?

Familienstrukturen unterliegen stark dem gesellschaftlichen Wandel. Der Anteil von Patchworkfamilien, Ein-Eltern-Familien und Lebensabschnittsbeziehungen nimmt zu. Im Gegensatz zu Ehegatt*innen und eingetragenen Partner*innen haben Lebensgefährt*innen jedoch keinen Pflichtteilsanspruch und sind nur in sehr seltenen Fällen erbberechtigt. Auch ein Erbvertrag kann zwischen Lebensgefährt*innen nicht geschlossen werden.

Außerordentliches Erbrecht

Der/Die Lebensgefährt*in zählt nicht zum Kreis der gesetzlichen Erb*innen und hat daher bei Vorhandensein gesetzlicher Erb*innen keine Erbansprüche. Der/Die Lebensgefährt*in hat ein sogenanntes außerordentliches Erbrecht, wonach dem/der Lebensgefährt*in die Erbschaft dann zufällt, wenn kein/e Erb*in nach österreichischem Gesetz zur Verlassenschaft gelangt und der/die Lebensgefährt*in mit dem/der Verstorbenen zumindest in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Erblassers bzw. der Erblasserin im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

Wohnrecht/Vorausvermächtnis

Für überlebende Lebensgefährt*innen sieht der Gesetzgeber ein sogenanntes gesetzliches Vorausvermächtnis vor, das jenem des/der überlebenden Ehegatt*in bzw. eingetragenen Partners/Partnerin nachgebildet ist und aus dem Recht auf die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen (z. B. Haushaltsgeräte, Geschirr, Möbel etc.) sowie dem Recht, weiter in der gemeinsamen Wohnung zu bleiben (sofern der Erblasser bzw. die Erblasserin Eigentümer*in dieser Wohnung ist), besteht.

 

Voraussetzung für das gesetzliche Vorausvermächtnis

Im Gegensatz zum gesetzlichen Vorausvermächtnis des/der Ehegatt*in bzw. eingetragenen Partners/Partnerin werden vorgenannte Rechte zugunsten des/der Lebensgefährt*in jedoch befristet eingeräumt, und zwar auf ein Jahr ab dem Ableben des Partners bzw. der Partnerin. Voraussetzung für das gesetzliche Vorausvermächtnis des/der Lebensgefährt*in ist, dass er/sie mit dem/der Verstorbenen als dessen/deren Lebensgefährt*in zumindest in den letzten drei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und der/die Verstorbene im Zeitpunkt des Todes weder verheiratet war noch in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hat. Dieses Vorausvermächtnis ist bei Lebensgefährt*innen allerdings befristet auf ein Jahr.

 

Was passiert mit einer Mietwohnung?

Handelt es sich um eine Mietwohnung im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes, hat der/die hinterbliebene Lebensgefährt*in das Recht, in den Mietvertrag des/der Verstorbenen einzutreten, sofern er/sie mit diesem/dieser mindestens drei Jahre gemeinsam in der Mietwohnung gewohnt hat oder die Lebensgefährt*innen gemeinsam eingezogen sind. Für den Fall, dass Lebensgefährt*innen gemeinsam eine Eigentumswohnung erworben haben, sieht der Gesetzgeber besondere Regelungen für den Fall des Ablebens eines Eigentümerpartners/einer Eigentümerpartnerin vor.

Gestaltungsmöglichkeiten

Testament

Wer das Eintreten der gesetzlichen Erbfolge verhindern will, kann ein Testament errichten, in dem genau festgelegt wird, wer nach dem Ableben des Erblassers bzw. der Erblasserin welche Vermögenswerte erhalten soll. Insbesondere Lebensgefährt*innen können durch Einsetzung im Testament umfassend abgesichert werden und so zu einem (testamentarischen) Erbrecht gelangen. Bei der Testamentserrichtung jedenfalls zu beachten sind Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten, welchen ein gewisser Mindestanteil an der gesamten Verlassenschaft zusteht.

 

Schenkung

Der/Die Lebensgefährt*in kann bereits zu Lebzeiten durch Schenkungen bedacht werden. Auch an dieser Stelle sind Ansprüche allenfalls vorhandener pflichtteilsberechtigter Personen zu beachten. Eine Haftung des/der beschenkten Lebensgefährt*in für Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche besteht jedoch nur, wenn der Erbfall innerhalb von zwei Jahren ab der Schenkung eintritt.

 

Lebensversicherung

Lebensversicherungen fallen grundsätzlich in den Nachlass des/der Versicherten. Der/Die Versicherungsnehmer*in kann jedoch für den Fall seines/ihres Todes die Ablebensleistung einem/einer Dritten zukommen lassen, indem er/sie einen oder mehrere sogenannte Bezugsberechtigte einsetzt. Diese erhalten die Versicherungssumme dann direkt von der Versicherungsanstalt ausbezahlt; die Versicherungssumme fällt nicht in den Nachlass. Sollte es durch die Versicherungsleistung zu einer Verkürzung von Pflichtteilsberechtigten kommen, ist auch in diesem Zusammenhang eine Haftung des/der Beschenkten möglich.

Häufig gestellte Fragen

  • Was erbt man als Lebensgefährt*in?

    Der/Die Lebensgefährt*in zählt nicht zum Kreis der gesetzlichen Erb*innen und hat daher bei Vorhandensein gesetzlicher Erb*innen keine Erbansprüche. Der/Die Lebensgefährt*in hat ein sogenanntes außerordentliches Erbrecht, wonach dem/der Lebensgefährt*in die Erbschaft dann zufällt, wenn kein/e Erb*in nach österreichischem Gesetz zur Verlassenschaft gelangt und der/die Lebensgefährt*in mit dem/der Verstorbenen zumindest in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Erblassers bzw. der Erblasserin im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

  • Was ist ein gesetzliches Vorausvermächtnis?

    Für überlebende Lebensgefährt*innen sieht der Gesetzgeber ein sogenanntes gesetzliches Vorausvermächtnis vor, das jenem des/der überlebenden Ehegatt*in bzw. eingetragenen Partners/Partnerin nachgebildet ist und aus dem Recht auf die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen (z. B. Haushaltsgeräte, Geschirr, Möbel etc.) sowie dem Recht, weiter in der gemeinsamen Wohnung zu bleiben (sofern der Erblasser bzw. die Erblasserin Eigentümer*in dieser Wohnung ist), besteht. Dieses Vorausvermächtnis ist bei Lebensgefährt*innen allerdings befristet auf ein Jahr.

  • Was passiert mit einer Mietwohnung, wenn der/die Lebensgefährt*in stirbt?

    Handelt es sich um eine Mietwohnung im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes, hat der/die hinterbliebene Lebensgefährt*in das Recht, in den Mietvertrag des/der Verstorbenen einzutreten, sofern er/sie mit diesem/dieser mindestens drei Jahre gemeinsam in der Mietwohnung gewohnt hat oder die Lebensgefährt*innen gemeinsam eingezogen sind.

  • Haftungsausschluss: Alle Informationen stammen aus Quellen, die Herausgeber*innen und Verfasser*innen für zuverlässig halten. Eine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Beiträge und Quellen einschließlich eventueller textlicher Überarbeitung und Übersetzung wird nicht übernommen. Verleger*innen und Verfasser*innen behalten sich einen Irrtum, insbesondere in Bezug auf andere Zahlenangabe, ausdrücklich vor. Durch neue Entwicklungen oder kurzfristige Änderungen können diese Informationen bereits überholt sein (Stand: 01.04.2024).

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