Verträge liegen in Kanzlei von Notar am Tisch mit Büchern im Hintergrund

Vermögensweitergabe durch Versicherungslösungen

Mit dem Tod erlischt die Persönlichkeit, jedoch nicht das Vermögen, das die verstorbene Person zu Lebzeiten ihr Eigen nannte. Diese Vermögenswerte, ebenso wie die Verbindlichkeiten, werden in einem behördlich geregelten Verfahren, dem Verlassenschaftsverfahren, einem oder mehreren Erben übertragen.

Dieses Verlassenschaftsverfahren erfasst sowohl die Abhandlung einer gesetzlichen Erbfolge als auch die Erbfolge aufgrund letztwilliger Verfügung. In jedem Fall müssen die Erben mit nicht unerheblichen Kosten und nicht selten mit einem monatelangen Prozess rechnen, bis die Vermögensübertragung schließlich stattfinden kann.

Zuwendung außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens

Dem Erblasser bzw. der Erblasserin steht aber eine, völlig legale Möglichkeit offen, geldwertes Vermögen außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens zuzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei den bedachten Personen um Angehörige bzw. Personen aus dem Kreis der gesetzlichen Erben handelt oder nicht. Eine solche Zuwendung, die dem/der Erblasser*in nicht nur die Kosten des Verlassenschaftsverfahrens erspart, sondern auch bedeutend rascher vonstattengeht, wird durch ein Feature in einer Lebensversicherung, dem sogenannten namentlichen Bezugsrecht, möglich.

 

Diskrete Vermögensübergabe möglich

Jede/r Versicherungsnehmer*in, der/die eine oder mehrere Personen namentlich als Bezugsberechtigte/n des angesparten Vermögens in dieser Versicherung benennt, kann dieser Person bzw. diesem Personenkreis geldwertes Vermögen für den Fall seines/ihres Ablebens zuwenden. Die namentliche Nennung des/der begünstigten Person/en gegenüber der Versicherung ist zwar essenziell, doch muss der/die Versicherungsnehmer*in diese begünstigte/n Person/en ansonsten niemandem bekannt geben. Dadurch wird eine individuelle und diskrete Vermögensübergabe möglich.

Auszahlung des angesparten Vermögens

Die Versicherung zahlt das in dieser Versicherung angesparte Vermögen innerhalb von zwei Wochen nach dem Tod des/der Versicherten an die begünstigte/n Person/en aus, und zwar unabhängig vom Stand des Verlassenschaftsverfahrens, dem weiterhin sämtliche anderen Vermögenswerte des/der Verstorbenen unterworfen sind.

 

Regelung der Pflichtteile

Auch die Erben haben auf dieses Vermögen keinen Zugriff, solange die Pflichtteilsrechte der gesetzlichen Erben aus der übrigen Verlassenschaft befriedigt werden können.
Für die Sicherstellung der Pflichtteile kann der/die Erblasser*in aber zu Lebzeiten durch entsprechende Zuwendungen sorgen. Hier empfiehlt sich in jedem Fall eine rechtsfreundliche Beratung durch einen Anwalt/eine Anwältin oder einen Notar/eine Notarin, da das Pflichtteilsrecht komplex und für Laien schwer zu überblicken ist.

 

Sind die Pflichtteile aber einmal juristisch einwandfrei geregelt, so ist die Versicherungssumme praktisch unantastbar für alle außer für die bezugsberechtigte/n Person/en, die der/die Erblasser*in begünstigen wollte.

Lebenslanges Verfügungsrecht

Aber nicht nur die rasche und diskrete Vermögensweitergabe bringt einen klaren Mehrwert, sondern auch das lebenslange Verfügungsrecht des Versicherungsnehmers/der Versicherungsnehmerin hinsichtlich der begünstigten Person/en. Der/Die Versicherungsnehmer*in kann bis zu seinem/ihrem Ableben jederzeit die bezugsberechtigte/n Person/en ändern, und dies, im Gegensatz etwa zu Änderungen, die beim Notar/bei der Notarin bzgl. einer letztwilligen Verfügung vorgenommen werden, völlig kostenlos.

 

Rasche finanzielle Zuwendung

Selbstverständlich können Zuwendungen über eine Versicherungslösung auch gegenüber Angehörigen und Erben erfolgen. Vor allem, um diesen für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens (bis zu dessen Beendigung ja grundsätzlich alle Vermögenswerte des Erblassers/der Erblasserin gesperrt sind) eine finanzielle Überbrückung zu bieten, oder auch, um Erben die Bezahlung der Grunderwerbsteuer (die bei jedem Grundstückserwerb, auch über eine Erbschaft, anfällt) zu ermöglichen. Nicht zuletzt können mit solch einer raschen finanziellen Zuwendung auch die Begräbniskosten gedeckt werden.

 

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Option der Weitergabe von geldwertem Vermögen über eine Versicherungslösung für alle Personen interessant ist, die eine individuelle, rasche, kostengünstige und diskrete Vermögensübergabe wünschen. Gerne nehmen sich unsere BTV Expert*innen für Sie, Ihre Fragen und Ihre Vorsorgewünsche Zeit.

Häufig gestellte Fragen

  • Kann ich eine Person, die keine österreichische Staatsbürgerschaft hat (vielleicht nicht einmal EU-Bürger*in ist), als namentlich bezugsberechtigte Person einsetzen?

    Ja, völlig problemlos. Während die Person, die eine Versicherung abschließt, zwar unbedingt die österreichische Staatsbürgerschaft benötigt, ist eine ausländische Staatsbürgerschaft der bezugsberechtigten Person kein Hinderungsgrund.

  • Kann ich diese Möglichkeit der individuellen Vermögensweitergabe außerhalb der Verlassenschaft auch mit einer modernen, fondsorientierten bzw. fondsgebundenen Lebensversicherung nutzen?

    Ja. Sowohl klassische als auch moderne, fondsorientierte bzw. fondsgebundene Lebensversicherungen sind so konstruiert, dass das namentliche Bezugsrecht, und damit die individuelle Vermögensweitergabe außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens, eine Option darstellen.

  • Besteht nicht das Risiko für die bezugsberechtigte Person, dass die Polizze verloren geht und die betroffene Person damit ihren Anspruch verliert?

    Nein. Heutzutage ist der Besitz der Polizze nicht mehr notwendig, um den Anspruch belegen zu können. Die Übersendung der Sterbeurkunde (samt einer Ausweiskopie) genügt der Generali, um die Anspruchsgrundlagen ausreichend prüfen zu können und der bezugsberechtigten Person die ihr zustehende Auszahlung zukommen zu lassen.

Das könnte Sie auch interessieren

In zwei Schritten zur persönlichen Beratung

Ihre aktuellen Cookie Präferenzen erlauben es nicht, reCAPTCHA zu laden, welches, als funktionelles Cookie, für dieses Formular erforderlich ist. Bitte lassen Sie, um das Formular anzuzeigen, die funktionellen Cookies zu.