Für überlebende Lebensgefährt*innen sieht der Gesetzgeber ein sogenanntes gesetzliches Vorausvermächtnis vor, das jenem des/der überlebenden Ehegatt*in bzw. eingetragenen Partners/Partnerin nachgebildet ist und aus dem Recht auf die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen (z. B. Haushaltsgeräte, Geschirr, Möbel etc.) sowie dem Recht, weiter in der gemeinsamen Wohnung zu bleiben (sofern der Erblasser bzw. die Erblasserin Eigentümer*in dieser Wohnung ist), besteht.
Voraussetzung für das gesetzliche Vorausvermächtnis
Im Gegensatz zum gesetzlichen Vorausvermächtnis des/der Ehegatt*in bzw. eingetragenen Partners/Partnerin werden vorgenannte Rechte zugunsten des/der Lebensgefährt*in jedoch befristet eingeräumt, und zwar auf ein Jahr ab dem Ableben des Partners bzw. der Partnerin. Voraussetzung für das gesetzliche Vorausvermächtnis des/der Lebensgefährt*in ist, dass er/sie mit dem/der Verstorbenen als dessen/deren Lebensgefährt*in zumindest in den letzten drei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und der/die Verstorbene im Zeitpunkt des Todes weder verheiratet war noch in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hat. Dieses Vorausvermächtnis ist bei Lebensgefährt*innen allerdings befristet auf ein Jahr.
Was passiert mit einer Mietwohnung?
Handelt es sich um eine Mietwohnung im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes, hat der/die hinterbliebene Lebensgefährt*in das Recht, in den Mietvertrag des/der Verstorbenen einzutreten, sofern er/sie mit diesem/dieser mindestens drei Jahre gemeinsam in der Mietwohnung gewohnt hat oder die Lebensgefährt*innen gemeinsam eingezogen sind. Für den Fall, dass Lebensgefährt*innen gemeinsam eine Eigentumswohnung erworben haben, sieht der Gesetzgeber besondere Regelungen für den Fall des Ablebens eines Eigentümerpartners/einer Eigentümerpartnerin vor.