Fondssparen mit regelmäßigen Beträgen
Mit unserem Fondsplan investieren Sie regelmäßig in ausgewählte Investmentfonds. So können Sie durch kleine Beträge schrittweise Ihr Vermögen aufbauen.
Die österreichische Einlagensicherung ist in einem eigenen Bundesgesetz (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG) geregelt und gilt in dieser Form seit 15.08.2015. Basis der gesetzlichen Regelung ist eine EU-Richtlinie. Jedes Kreditinstitut, das in Österreich Einlagen entgegen nimmt, muss die Einlagen sicherstellen und einer sogenannten „Sicherungseinrichtung“ angehören.
Die Banken sind dazu verpflichtet, Kund*innen über die Einlagensicherung zu informieren.
Geschützt sind Einlagen von Privatpersonen, Personengesellschaften (OG, KG, Gmbh & Co KG, GesBR), Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), Eigentümergemeinschaften gemäß WEG 2002 und Vereinen gemäß VerG 2002. Nicht geschützt sind die Einlagen von Kreditinstituten und institutionellen Anlegern, wie z.B. Finanzdienstleister, Versicherungsunternehmen oder die öffentliche Hand (Bund, Länder, Gemeinden).
Die Einlagensicherung greift teilweise auch bei Firmenkund*innen.
Grundsätzlich sind sämtliche Guthaben auf verzinsten oder unverzinsten Konten oder Sparbüchern (z. B. Gehalts- und Pensionskonten, sonstige Girokonten, Festgelder, Kapitalsparbücher oder täglich fällige Sparbücher) bis zu 100.000 Euro pro Person gesichert.
Alle Einlagen, die zuvor nicht angeführt wurden, sind von der Einlagensicherung ausgenommen.
Wertpapiere sind grundsätzlich nicht geschützt. Die Bank verwahrt für Kund*innen Wertpapiere auf einem Depot, die Wertpapiere bleiben allerdings im Eigentum der Anleger*innen. Im etwaigen Insolvenzfall der Bank können Kund*innen daher ihre Wertpapiere auf ein Depot bei einer anderen Bank übertragen lassen.
Eine Entschädigung aus Wertpapiergeschäften kann jedoch in Betracht gezogen werden, wenn die Bank pflichtwidrig nicht imstande ist, im Eigentum von Kund*innen befindliche und für diese verwahrte Wertpapiere zurückzugeben. In einem solchen Fall sichert die Einlagensicherung AUSTRIA (ESA) im Rahmen der Anlegerentschädigung Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften bis zu 20.000 Euro pro Person (bei juristischen Personen 90 %, maximal jedoch 20.000 Euro). Guthaben auf einem zu einem Depotkonto gehörigen Verrechnungskonto fallen unter die Einlagensicherung und werden bei der Berechnung des Höchstbetrags von 100.000 Euro berücksichtigt.
Guthaben auf einem Depotkonto gehörigen Verrechnungskonto fallen unter die Einlagensicherung
Ein Gemeinschaftskonto lautet nicht auf einen, sondern auf mehrere Kund*innen. Der Grundsatz, dass pro Kreditinstitut und pro Person bis zu 100.000 Euro gesichert sind, unabhängig von der Anzahl der Konten bzw. Sparbücher, gilt auch hier. Sofern daher alle Kontoinhaber*innen legitimiert sind, gilt für jede/n Kontoinhaber*in der Auszahlungshöchstbetrag von 100.000 Euro (Mehrfachauszahlung).
Das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto ist zu gleichen Teilen auf die Kontoinhaber*innen zu verteilen. Besteht beispielsweise auf einem Gemeinschaftskonto mit zwei Kontoinhaber*innen ein Guthaben von 200.000 Euro, können die beiden Kontoinhaber*innen im Einlagensicherungsfall je einen Betrag von 100.000 Euro beanspruchen.
Die Kontoinhaber*innen können allerdings vor Eintritt des Sicherungsfalls dem Kreditinstitut eine schriftliche Regelung über die Aufteilung der Einlagen auf dem Gemeinschaftskonto im Sicherungsfall übermitteln und damit vom Grundsatz der Aufteilung zu gleichen Teilen abgehen. Dieser Aufteilungsschlüssel ist dann ausschließlich im Sicherungsfall heranzuziehen und hat keine Auswirkungen auf die außerhalb des Sicherungsfalles mit der Bank vereinbarten Dispositionsberechtigungen.
Das Gleiche gilt sinngemäß für Gemeinschaftssparbücher. Hier ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass Sparbücher vor Auszahlung des gesicherten Betrags jedenfalls vorgelegt werden müssen und ein allenfalls dazu vereinbartes Losungswort genannt werden muss.
Gemeinschaftssparbücher müssen vor der Auszahlung des gesicherten Betrags vorgelegt werden
In bestimmten Fällen können Kund*innen bei der ESA die Erstattung ihres über den generellen Höchstbetrag von 100.000 Euro hinausgehenden Guthabens bis zu insgesamt 500.000 Euro beantragen.
Dazu müssen Kund*innen ihrem Bankinstitut einen schriftlichen Antrag vorweisen, aus dem hervorgeht, dass ihr Guthaben innerhalb der letzten 12 Monate vor Eintritt des Sicherungsfalls entstanden ist.
Die ESA zahlt die gedeckten Einlagen grundsätzlich innerhalb der gesetzlichen Frist von 7 Arbeitstagen aus. Ein formeller Antrag von Sparer*innen ist nicht erforderlich, allerdings müssen diese ihrer Bank die IBAN des Kontos bekannt geben, auf das die Entschädigungssumme ausgezahlt werden soll.
Zu einer Überschreitung dieser Frist kann es beispielsweise kommen, wenn
Details zu diesen Ausnahmen sind im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) unter § 14 Abs. 2 angeführt.
Sollte die Einlage eine zeitlich begrenzt gedeckte Einlage (temporary high balances) im Sinne des § 12 ESAEG sein, müssen Kund*innen
Die Auszahlung erfolgt nach Überprüfung des Anspruchs durch die ESA. Im Sicherungsfall können Kund*innen auf der ESA-Website ein entsprechendes Antragsformular abrufen.
Jedes Land hat seine eigene Einlagensicherung. Betreibt ein Kreditinstitut mit Sitz in einem der EU-Staaten in Österreich eine Filiale und nimmt dabei Einlagen entgegen, sind diese Einlagen von der Sicherungseinrichtung im Sitzstaat des Kreditinstitutes gesichert.
Aufgrund des Hauptsitzes in Österreich, ist das Geld in Deutschland bei der ESA bis zu 100.000 Euro geschützt. Zusätzlich ist die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft, Zweigniederlassung Deutschland, dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e. V. (Einlagensicherungsfonds) angeschlossen. Der Einlagensicherungsfonds erbringt bei Zweigniederlassungen Entschädigungsleistungen nur, wenn und soweit die Guthaben die Sicherungsgrenze der Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H. (ESA) übersteigen. Dies ist ein in diesem Fall besonderer Zusatz.
In der gesamten EU gelten dieselben Regeln. Das bedeutet, dass Einlagensicherungssysteme in allen EU-Mitgliedstaaten den gleichen Schutz bieten. Innerhalb des Euroraums ist das Geld immer bis zu einem Betrag von 100.000 Euro pro Person und Bank geschützt. In Nicht-Euro-Ländern innerhalb der EU sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen können die 100.000 Euro in die Landeswährung umgerechnet werden.
In diesem Fall kann es aufgrund von Wechselkursschwankungen zu geringen Differenzen kommen. Auch die Art und Weise, wie die Auszahlungen durch das Einlagensicherungssystem erfolgen, kann von Land zu Land unterschiedlich sein.
Alle Definitionen zu den Finanzbegriffen finden Sie unter folgendem Link.
Weitere wertpapierrechtliche Informationen finden Sie hier.
Diese Marketingmitteilung ist keine individuelle Anlageempfehlung, kein Angebot zur Zeichnung bzw. zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten. Die jeweiligen Anlegerinformationen bzw. Zeichnungsbedingungen in deutscher Sprache (Basisprospekt, endgültige Bedingungen, Prospekt, KID, vereinfachter Prospekt u. dgl.) sind die einzig verbindlichen Dokumente. Sie erhalten diese bei der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft, Stadtforum 1, 6020 Innsbruck.