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Einlagensicherung in Österreich

Veröffentlicht am 21.11.24
Einlagensicherungssysteme dienen dem Schutz von Sparer*innen, die ihre Spareinlagen in sicheren Händen wissen wollen – auch wenn eine Bank in Konkurs geht oder zahlungsunfähig wird.
Gernot Müller
Gernot MüllerProduktmanager

Die österreichische Einlagensicherung

Die österreichische Einlagensicherung ist in einem eigenen Bundesgesetz (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG) geregelt und gilt in dieser Form seit 15.08.2015. Basis der gesetzlichen Regelung ist eine EU-Richtlinie. Jedes Kreditinstitut, das in Österreich Einlagen entgegen nimmt, muss die Einlagen sicherstellen und einer sogenannten „Sicherungseinrichtung“ angehören.

 

Informationspflicht der Bank über die Einlagensicherung

Die Banken sind dazu verpflichtet, Kund*innen über die Einlagensicherung zu informieren.

Wer ist durch die Einlagensicherung geschützt?

Geschützt sind Einlagen von Privatpersonen, Personengesellschaften (OG, KG, Gmbh & Co KG, GesBR), Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), Eigentümergemeinschaften gemäß WEG 2002 und Vereinen gemäß VerG 2002. Nicht geschützt sind die Einlagen von Kreditinstituten und institutionellen Anlegern, wie z.B. Finanzdienstleister, Versicherungsunternehmen oder die öffentliche Hand (Bund, Länder, Gemeinden).

 

Greift die Einlagensicherung auch bei einem Firmenkonto?

Die Einlagensicherung greift teilweise auch bei Firmenkund*innen.

Welche Einlagen sind abgesichert?

Grundsätzlich sind sämtliche Guthaben auf verzinsten oder unverzinsten Konten oder Sparbüchern (z. B. Gehalts- und Pensionskonten, sonstige Girokonten, Festgelder, Kapitalsparbücher oder täglich fällige Sparbücher) bis zu 100.000 Euro pro Person gesichert.

 

Welche Einlagen sind von der Einlagensicherung ausgenommen?

Alle Einlagen, die zuvor nicht angeführt wurden, sind von der Einlagensicherung ausgenommen.

Sind Wertpapiere abgesichert?

Wertpapiere sind grundsätzlich nicht geschützt. Die Bank verwahrt für Kund*innen Wertpapiere auf einem Depot, die Wertpapiere bleiben allerdings im Eigentum der Anleger*innen. Im etwaigen Insolvenzfall der Bank können Kund*innen daher ihre Wertpapiere auf ein Depot bei einer anderen Bank übertragen lassen.

Entschädigung aus Wertpapiergeschäften

Eine Entschädigung aus Wertpapiergeschäften kann jedoch in Betracht gezogen werden, wenn die Bank pflichtwidrig nicht imstande ist, im Eigentum von Kund*innen befindliche und für diese verwahrte Wertpapiere zurückzugeben. In einem solchen Fall sichert die Einlagensicherung AUSTRIA (ESA) im Rahmen der Anlegerentschädigung Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften bis zu 20.000 Euro pro Person (bei juristischen Personen 90 %, maximal jedoch 20.000 Euro). Guthaben auf einem zu einem Depotkonto gehörigen Verrechnungskonto fallen unter die Einlagensicherung und werden bei der Berechnung des Höchstbetrags von 100.000 Euro berücksichtigt.

 

Guthaben auf einem Depotkonto gehörigen Verrechnungskonto fallen unter die Einlagensicherung

Einlagensicherung bei Gemeinschaftskonto

Ein Gemeinschaftskonto lautet nicht auf einen, sondern auf mehrere Kund*innen. Der Grundsatz, dass pro Kreditinstitut und pro Person bis zu 100.000 Euro gesichert sind, unabhängig von der Anzahl der Konten bzw. Sparbücher, gilt auch hier. Sofern daher alle Kontoinhaber*innen legitimiert sind, gilt für jede/n Kontoinhaber*in der Auszahlungshöchstbetrag von 100.000 Euro (Mehrfachauszahlung).

 

Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto

Das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto ist zu gleichen Teilen auf die Kontoinhaber*innen zu verteilen. Besteht beispielsweise auf einem Gemeinschaftskonto mit zwei Kontoinhaber*innen ein Guthaben von 200.000 Euro, können die beiden Kontoinhaber*innen im Einlagensicherungsfall je einen Betrag von 100.000 Euro beanspruchen.

Die Kontoinhaber*innen können allerdings vor Eintritt des Sicherungsfalls dem Kreditinstitut eine schriftliche Regelung über die Aufteilung der Einlagen auf dem Gemeinschaftskonto im Sicherungsfall übermitteln und damit vom Grundsatz der Aufteilung zu gleichen Teilen abgehen. Dieser Aufteilungsschlüssel ist dann ausschließlich im Sicherungsfall heranzuziehen und hat keine Auswirkungen auf die außerhalb des Sicherungsfalles mit der Bank vereinbarten Dispositionsberechtigungen.

Gemeinschaftssparbücher

Das Gleiche gilt sinngemäß für Gemeinschaftssparbücher. Hier ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass Sparbücher vor Auszahlung des gesicherten Betrags jedenfalls vorgelegt werden müssen und ein allenfalls dazu vereinbartes Losungswort genannt werden muss.

Gemeinschaftssparbücher müssen vor der Auszahlung des gesicherten Betrags vorgelegt werden

Gibt es auch Ausnahmen, wo eine höhere Einlagensicherungssumme besteht?

In bestimmten Fällen können Kund*innen bei der ESA die Erstattung ihres über den generellen Höchstbetrag von 100.000 Euro hinausgehenden Guthabens bis zu insgesamt 500.000 Euro beantragen.

Ausnahmefälle können sein:

  • Das Guthaben stammt aus Transaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien.
  • Das Guthaben erfüllt gesetzlich vorgesehene soziale Zwecke und ist an bestimmte Lebensereignisse geknüpft, wie etwa Heirat, Scheidung, Pensionsantritt, Kündigung, Entlassung, Invalidität oder Tod.
  • Das Guthaben stammt aus einer Auszahlung von Versicherungsleistungen oder Entschädigungszahlungen für aus Straftaten herrührende Körperschäden oder falsche strafrechtliche Verurteilung.

Dazu müssen Kund*innen ihrem Bankinstitut einen schriftlichen Antrag vorweisen, aus dem hervorgeht, dass ihr Guthaben innerhalb der letzten 12 Monate vor Eintritt des Sicherungsfalls entstanden ist.

Wie wird die Summe von der Sicherungseinrichtung ausbezahlt?

Meine gedeckten Einlagen betragen maximal 100.000 Euro:

Die ESA zahlt die gedeckten Einlagen grundsätzlich innerhalb der gesetzlichen Frist von 7 Arbeitstagen aus. Ein formeller Antrag von Sparer*innen ist nicht erforderlich, allerdings müssen diese ihrer Bank die IBAN des Kontos bekannt geben, auf das die Entschädigungssumme ausgezahlt werden soll.

Zu einer Überschreitung dieser Frist kann es beispielsweise kommen, wenn

  • der Anspruch auf Erstattung gegen die ESA strittig ist,
  • das Guthaben Gegenstand einer Rechtsstreitigkeit ist oder
  • das Guthaben Gegenstand einer Treuhandschaft ist.

Details zu diesen Ausnahmen sind im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) unter § 14 Abs. 2 angeführt.

 

Meine gedeckten Einlagen betragen mehr als 100.000 Euro:

Sollte die Einlage eine zeitlich begrenzt gedeckte Einlage (temporary high balances) im Sinne des § 12 ESAEG sein, müssen Kund*innen

  • innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls bei der ESA einen schriftlichen Antrag auf Erstattung stellen,
  • der ESA nachweisen, dass sämtliche Voraussetzungen des § 12 ESAEG erfüllt sind.

Die Auszahlung erfolgt nach Überprüfung des Anspruchs durch die ESA. Im Sicherungsfall können Kund*innen auf der ESA-Website ein entsprechendes Antragsformular abrufen.

Gilt die Einlagensicherung EU-weit?

Jedes Land hat seine eigene Einlagensicherung. Betreibt ein Kreditinstitut mit Sitz in einem der EU-Staaten in Österreich eine Filiale und nimmt dabei Einlagen entgegen, sind diese Einlagen von der Sicherungseinrichtung im Sitzstaat des Kreditinstitutes gesichert.

 

Beispiel: Die BTV hat einen Sitz in München, wie wird das Geld dort geschützt?

Aufgrund des Hauptsitzes in Österreich, ist das Geld in Deutschland bei der ESA bis zu 100.000 Euro geschützt. Zusätzlich ist die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft, Zweigniederlassung Deutschland, dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e. V. (Einlagensicherungsfonds) angeschlossen. Der Einlagensicherungsfonds erbringt bei Zweigniederlassungen Entschädigungsleistungen nur, wenn und soweit die Guthaben die Sicherungsgrenze der Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H. (ESA) übersteigen. Dies ist ein in diesem Fall besonderer Zusatz.

 

Einlagensicherungssysteme in allen EU-Mitgliedstaaten bieten den gleichen Schutz

In der gesamten EU gelten dieselben Regeln. Das bedeutet, dass Einlagensicherungssysteme in allen EU-Mitgliedstaaten den gleichen Schutz bieten. Innerhalb des Euroraums ist das Geld immer bis zu einem Betrag von 100.000 Euro pro Person und Bank geschützt. In Nicht-Euro-Ländern innerhalb der EU sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen können die 100.000 Euro in die Landeswährung umgerechnet werden.

In diesem Fall kann es aufgrund von Wechselkursschwankungen zu geringen Differenzen kommen. Auch die Art und Weise, wie die Auszahlungen durch das Einlagensicherungssystem erfolgen, kann von Land zu Land unterschiedlich sein.

Häufig gestellte Fragen zur Einlagensicherung

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    Diese Marketingmitteilung ist keine individuelle Anlageempfehlung, kein Angebot zur Zeichnung bzw. zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten. Die jeweiligen Anlegerinformationen bzw. Zeichnungsbedingungen in deutscher Sprache (Basisprospekt, endgültige Bedingungen, Prospekt, KID, vereinfachter Prospekt u. dgl.) sind die einzig verbindlichen Dokumente. Sie erhalten diese bei der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft, Stadtforum 1, 6020 Innsbruck.